Gewässerordnung kompakt

Gewässerordnung und weitere Auflagen/Hinweise

[Jeder Fischende ist verpflichtet die bestehenden Gesetze und Verordnungen, das Tier- und Naturschutzgesetz zu beachten]

Neuerungen:

    ab 2016: Neue Regelung nach Forellenbesatz (Sperre und Nachtangelverbot)

    ab 2018: Neue Fangbegrenzung Aal

Allgemeine Hinweise und Vorschriften für die Kanalabschnitte

Folgende Papiere sind stets mitzuführen: gültiger Mitgliedsausweis Anglerverband Niedersachsen, Fischereierlaubnisschein, Gewässerhandbuch sowie dem Fischereischein oder Personalausweis. Die Berechtigung um Fischen besteht nur in Verbindung mit den zuvor genannten Dokumenten.

Die Angaben und Bestimmungen zu den Gewässern auf diesen Seiten sind ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Vollständig und bindend sind ausschließlich die in dem Fischerei-Erlaubnisschein ausgewiesenen Bestimmungen.

Zusätzlich zur Gewässerordnung ist die Satzung des Vereins zu beachten. Verstöße gegen die Vorschriften oder die Gewässerordnung werden bestraft.

Einschränkungen/Ausschluß der Angelerlaubnis für bestimmte Streckenabschnitte

Nicht erlaubt ist das Beangeln und Betreten von folgenden Streckenabschnitten/ Anlagen:

  • Schleusenanlagen
  • Dükeranlagen
  • Hafenanlagen
  • Umschlagstellen
  • Die Schleuseneinfahrten trennenden Längsmolen
  • Schleusenvorhäfen: jeweils 50 m ober- und unterhalb der Schleusenhäupter
  • Sonstige nicht befischbare Strecken

Gewässerordnung (zur detaillierten Gewässerordnung!)

Die Berechtigung um Fischen besteht nur in Verbindung mit dem gültigen Sportfischerpaß und dem Nachweis der Fischer-/Sportfischerprüfung, Fischereierlaubnisschein sowie dem Fischereischein oder Personalausweis.

  1. Es ist nicht gestattet
    1. beim Spinnfischen, Tunken und Flugangeln andere Ruten auszulegen
    2. Kunstöder mit starrem Haken zu verwenden
    3. mit lebendem Köderfisch zu angeln
    4. vom 15.01. bis 30.04. eines Jahres mit totem Köderfisch oder Teilen von Köderfischen zu angeln
    5. Fische zu hältern
    6. Betreten von Inseln, auch nicht bei Niedrigwasser, Angler weisen Besucher darauf hin
    7. von Wasserfahrzeugen zu angeln, Bellyboote nur zum Spinnfischen oder Fliegenfischen nur an dem Gewässer Vöhrum II (nicht zum Ausbringen von Futter o. Montagen)
    8. Wohnwagen zu nutzen. Wohnmobile sind erlaubt, da sie als Fahrzeug deklariert sind. Der Abstellplatz darf jedoch nicht den Eindruck eines Campingplatzes vermitteln. D.h. keine festen Stützen, kein aufgebautes Vorzelt, Sonnenschutz ect. Ein Fahrzeug, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t überschreitet, ist nicht gestattet 
    9. Jedes Mitglied muss sich am Wasser so verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Da das Angeln der Stillerholung dient, sind alle Tätigkeiten untersagt, die diesem Ziel entgegenstehen, wie z. B. Trinkgelage oder laute Musik.

  2. Rutenhalter dürfen nur oberhalb der Uferbefestigung in das Erdreich gesteckt werden.
  3. Fangmenge (Einschränkung):
    1. Es dürfen an Hechten, Karpfen und Zandern höchstens je 2, Weißfische 5 Stück (selbst gefangen) an jedem Tag als Fangbeute mitgenommen werden. Jährliche Höchstentnahme: 15 Hechte, 15 Zander, 25 Karpfen.
  4. Maße Fangbeute
    1. Gefangene maßige Fische dürfen grundsätzlich nicht zurückgesetzt werden.
  5. Schonzeiten und Mindestmaße an den Seen
     
     Mindestmaß
     
     Schonzeiten
     Aal  50 cm  
     Aal-Quappe  35 cm   
     Brasse, Aland   25 cm  
     Barsch  20 cm  
     Hecht  60 cm  01.02 - einschl. 30.04.
    Forelle  28 cm  
     Karpfen  40 cm  
     Schleie  30 cm  
     Zander  50 cm  15.03 - einschl. 31.05.

    Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten. Jeder untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fisch ist sofort schonend ins Wasser zurückzusetzen, desgleichen alle im Hochlaich stehenden Fische.

  6. Jeder Fischende ist verpflichtet
    1. die bestehenden Gesetze und Verordnungen, das Tier- und Naturschutzgesetz zu beachten.
    2. Die Fangkarte zu führen
    3. Sich am Gewässer fair zu verhalten
    4. Das Anzünden von Feuern am Gewässer ist verboten – Ausnahme bilden Aufstellgrills, die nach Nutzung abgelöscht werden müssen. Bei Waldbrandgefahr ist die Nutzung von Holzkohlegrills ebenfalls verboten. Gasgrills können benutzt werden
  7. Faires Verhalten am Gewässer
    1. Jeder Fischende ist für die Sauberkeit des Angelplatzes verantwortlich
    2. Der Abstand zum nächsten Fischenden soll mindestens 20 m betragen
  8. Verstöße gegen die Vorschriften, oder die Gewässerordnung werden bestraft

Zugelassene Fanggeräte (unmittelbar beaufsichtigt)

  1. Handangel mit natürlichem Köder (als Friedfisch oder Raubfischangel)
  2. Handangel mit künstlichem Köder(Flugangel zur Friedfisch- oder Raubfischangelei, oder Spinnrute zum Raubfischfang)
  3. Es dürfen je Angler höchstens 3 Angelruten mit je einem Einfachhaken benutzt werden. Köder nach Wahl.

Eisangeln

  • Nur freigegebene Eisflächen betreten! Für die Freigabe der Seen sind die örtlichen Behörden im Landkreis zuständig und veröffentlichen Ihre Entscheidung in den Medien.
  • Bitte denkt daran: insbesondere Kindern sollten die Gefahren erklärt werden 
  • Hier können wir nur darauf hinweisen: Zuwiderhandlungen auf eigene Gefahr!

Besondere Auflagen

  • Jugendliche unter 14 dürfen nur in Vobereitung auf die Fischerprüfung, unter Aufsicht einer berechtigten Person mit abgelegter Fischer-/Sportfischerprüfung angeln.
  • Es soll vom Leinpfad aus geangelt werden. Liegt dieser mehr als 1 m über dem Wasserspiegel, so darf es von der über der Steinpackung oder sonstigen Uferefestigungen befindlichen Berme aus erfolgen.
  • Die Böschungen dürfen nur als Zugang zu den Bermen in dem notwendigen Maße betreten werden.
  • Das Betreten der Schleusen-, Wehr- und Hafenanlagen, landseitigen Leinpfadböschungen und der nach gesetzlichen Betimmungen nicht zu betretenden Bauten und Anlagen ist verboten.
  • Das Befahren der Leinpfade mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
  • Jede bewußte (mutwillige) oder fahrlässige Beschädigung oder - auch nur vorübergehende - Veränderung der Uferbefestigung hat neben dem Entzug der Fischfangerlaubnis auch die Haftung für die entstandenen Schäden zur Folge.
  • Es dürfen nur im Handel erhältliche Rutenhalter benutzt werden.
  • Den Anweisungen von Vorstandsmitgliedern, Fischereiaufsehern sowie beauftragten Beschäftigten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten. Diesen Personen sind auf Verlangen die zum Fischen erforderlichen Papiere sowie Fanggeräte und Fangbeute vorzuzeigen.

Die geltenden Schonzeiten, Mindestmaße und Fangmengen sind grundsätzlich und ausnahmslos einzuhalten.

Im Kanal ist die Verwendung einer Senke nicht erlaubt.

Edelfische dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Kennzeichnung von PKW's

Wir möchten an dieser Stelle recht herzlich alle aktiven Mitglieder bitten, Ihre PKW's, die sie an den Gewässern parken, nach Möglichkeit mit unserem Vereinsemblem zu kennzeichnen. Das erleichtert den Fischereiaufsehern und AngelkollegInnen sowie der Wasserschutzpolizei, bereits im Vorfeld einen PKW als vereinszugehörig zu erkennen.

Ein entsprechender Innenaufkleber für die Autoscheibe ist zu den Sprechzeiten im Vereinsheim für eine geringe Gebühr erhältlich.

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Impressum und Datenschutz

Öffnungszeiten Vereinsheim (Sprechtage): jeden 1. u 3. Mittwoch im Monat / 18:00 - 20:00 Uhr

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